Allgemeine Geschäftsbedingungen der Amagoo AG
Die Amagoo AG, 9320 Arbon, nachstehend Hersteller genannt, erbringt ihre Leistungen gemäss den untenstehenden, branchenüblichen Geschäftsbedingungen.
a) Offerten
Ohne anderslautende Angaben beruhen die Preisberechnungen in den Offerten auf vollständigen, zur Bearbeitung geeigneten Unterlagen und Daten, sowie verbindlichen, unmissverständlich bezeichneten Inhalts‑, Stand‑ und Massangaben. Angebote, die auf Grund ungenauer oder noch nicht vorliegender Unterlagen erfolgen, haben stets unverbindlichen Richtpreis‑Charakter. Für unbefristete Offerten erlischt die Preisbindung nach 90 Tagen.
b) Preise
Die offerierten oder bestätigten Preise sind, sofern nicht anders vereinbart, stets Nettopreise ab Herstellerfirma, zuzüglich MwSt. und Transportkosten.
c) Zahlungsbedingungen
Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeglichen Abzug zu erfolgen. Der Hersteller kann auch nach Bestellungsannahme Zahlungsgarantien verlangen. Unterbleiben diese, so kann die weitere Auftragsbearbeitung eingestellt werden, wobei die aufgelaufenen Kosten ohne Verzug fällig werden. Bei grossen Aufträgen, deren Auftragsabwicklung sich über mehr als 2 Monate hinzieht, ist der Hersteller berechtigt, Voraus‑ und/oder Akontozahlungen zu verlangen. Erfolgt die Auftragsvergabe durch einen Vermittler, im Auftrag und auf Rechnung eines Kunden, so hat der Vermittler alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um einen Verlust des Herstellers zu vermeiden. Im Falle einer nicht fristgerechten Zahlung ist der Hersteller berechtigt, ab dem Verfallszeitpunkt einen Verzugszins von 3% p.a. sowie eine Mahngebühr von CHF 50.00 pro Mahnung in Rechnung zu stellen.
d) Lieferfrist
Terminvereinbarungen bedürfen der schriftlichen Form und sind nur verbindlich, wenn die vorausgesetzten oder vereinbarten Anlieferungstermine eingehalten werden. Erfolgt die Anlieferung der Arbeitsunterlagen oder das Gut zum Druck durch den Auftraggeber verspätet, ist der Hersteller nicht mehr an den ursprünglich zugesicherten Liefertermin gebunden. Nicht vom Hersteller verschuldete Terminüberschreitungen (z.B. höhere Gewalt, Stromunterbrüche, Maschinenbruch, Streik etc.) berechtigen den Auftraggeber nicht, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz geltend zu machen (vergl. auch lit. k).
e) Abnahmeverzug
Nimmt der Auftraggeber die vereinbarte Auftragsausführung nicht innerhalb angemessener Frist nach avisierter Fertigstellung ab, so ist der Hersteller berechtigt, seine erbrachten Leistungen zu fakturieren und verpflichtet sich, sie auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers sicherzustellen.
f) Urheberrecht / Nutzungsrecht
Der Auftraggeber sichert dem Hersteller zu, dass er die zur Erreichung des Vertragszweckes erforderlichen persönlichkeits- und urheberrechtlichen Bearbeitungsbefugnisse an den zur Verfügung gestellten Bild- und Text-Dateien erworben hat und sie auf den Hersteller übertragen darf. Er befreit den Hersteller von jeglichen Rechtsansprüchen Dritter. Ungeachtet der Tatsache, ob es sich bei den vom Hersteller erbrachten kreativen und gestalterischen Leistungen um urheberrechtlich geschützte Werke (Werke zweiter Hand) handelt, darf der Aufraggeber die Leistungen des Herstellers ohne dessen Zustimmung nur zum vereinbarten vertraglichen Zweck nutzen.
g) Mehraufwand
Der durch den Auftraggeber oder dessen beauftragten Vermittler gegenüber der zugrundliegenden Offerte verursachte Mehraufwand, insbesondere wegen mangelhaften, fehlenden oder für die Wiedergabe schlecht geeigneten Unterlagen oder wegen Autorenkorrekturen, nachträglichen Änderungen etc., wird ohne vorangehende Ankündigung zusätzlich zu marktüblichen Ansätzen in Rechnung gestellt.
h) Kontroll‑ und Prüfdokumente
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm vor der Endfertigung des Auftrages zugestellten Kontroll‑ und Prüfdokumente (Andrucke, Proofs, Kopien, Dateien und dergleichen) auf Fehler zu überprüfen und diese, mit dem Gut zum Druck und allfälligen Korrekturanweisungen versehen, innerhalb der vereinbarten Frist zurückzugeben. Der Hersteller haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler und von diesem selber ausgeführte Arbeiten und Korrekturen. Wird vereinbarungsgemäss auf die Unterbreitung von Kontroll‑ und Prüfdokumenten verzichtet, oder ruft der Auftraggeber ohne diese Dateien oder Druckplatten ab, so trägt er das volle Risiko. Für telefonisch aufgegebene Korrekturen und Änderungen kann der Hersteller nicht haftbar gemacht werden.
i) Mängelrüge
Die vom Hersteller gelieferten Arbeiten sind beim Empfang in jedem Fall genau zu prüfen. Eine Prüfung hat insbesondere auch dann zu erfolgen, wenn zuvor ein «Gut zum Druck» oder «Gut zur Ausführung» erteilt worden ist. Allfällige Beanstandungen haben spätestens acht Tage nach Empfang zu erfolgen, ansonsten gilt die Lieferung als angenommen. Geringfügige Abweichungen von vorgegebenen Originalvorlagen gelten nicht als berechtigter Grund für eine Mängelrüge. Bei begründeten fristgerechten Beanstandungen erfolgt eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
k) Gewährleistung/Haftungsbeschränkungen
Der Hersteller gewährleistet, dass die von ihm erstellten Produkte die vereinbarte und/oder vorausgesetzte Qualität hat. Vorbehalten bleiben Mängel, für welche der Hersteller nicht einstehen muss. Ein «Gut-zum-Druck» oder «Gut-zur-Ausführung» des Auftraggebers oder dessen Stellvertreters gilt als Genehmigung des Produkts in der vorgeschlagenen Art und Qualität. Im Rahmen der zwingenden, gesetzlichen Bestimmungen haftet der Hersteller für fehlerhafte Bearbeitung und für Verlust von Daten. Jede darüber hinausgehende Haftung wird wegbedungen. Im Falle von fehlerhafter und unvollständiger Anlieferung von Daten übernimmt der Hersteller keinerlei Haftung. Bei schuldhaften Terminüberschreitungen haftet der Hersteller höchstens bis zur Höhe des Warenwertes. Der Auftraggeber befreit den Hersteller von jeglicher Haftung gegenüber Dritten wegen des Inhalts der Daten oder wegen Rechtsansprüchen Dritter.
l) Aufbewahrung von Arbeitsunterlagen und ‑dateien
Die für das Projekt erstellten Produktionsdaten sind ohne gegenlautende Abrede Eigentum des Herstellers. Der im Handelsregister eingetragene Hersteller ist nach Art. 957 und 962 OR verpflichtet, alle Daten über die der Buchführung zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle aufzuzeichnen und 10 Jahre lang aufzubewahren (Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht bzgl. der geschäftsrelevanten Belege). Eine Pflicht zur Aufbewahrung von weiteren Unterlagen, insbesondere von Zwischen- und Nebenprodukten besteht in der Regel nicht. Bei den zur Fertigung des Endprodukts notwendigen Daten bietet indes der Hersteller dem Auftraggeber vor einer beabsichtigen Löschung wahlweise die entgeltliche Übernahme durch den Auftraggeber oder die Aufbewahrung gegen Entgelt durch den Hersteller schriftlich an. Die Aufbewahrung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, insbesondere bleiben Risiken einer einwandfreien späteren Bereitstellung aufgrund sich veränderter Bearbeitungstechniken vorbehalten. Die mit einer vereinbarten Aufbewahrung entstehenden Kosten für die Archivierung, erneute Aufbereitung, Formatierung und Ausgabe werden zusätzlich verrechnet. Dem Hersteller übergebene Dateien und Vorlagen werden mit der gebührenden Sorgfalt behandelt. Ausserordentliche Risiken, welche auch mit der üblichen Sorgfalt nicht ausgeschlossen werden können, hat der Auftraggeber ohne gegenlautende mündliche Vereinbarung selbst zu versichern bzw. zu tragen.
m) Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Arbon, sofern keine andere Abmachung getroffen wird. Anwendbar ist schweizerisches Recht.
n) Anerkennung der allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die Erteilung eines Auftrages schliesst die Anerkennung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Auftraggeber ein.
o) Datenschutz
Amagoo AG verarbeitet und nutzt die bei Vertragsschluss und im Rahmen der Nutzung des Angebots erhobenen Daten des Kunden nach den einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Es gilt die Datenschutzerklärung von Amagoo AG (abrufbar unter www.amagoo.com/datenschutz)
Amagoo AG | 2024